SEuSCEVVorschl · Vorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) SEuSCEVVorschl Art. 3Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ← Vorherige · Art. 2 Inhalt