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SchVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

SchVG Art. 4Kollektive Bindung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.