SchVG · Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
SchVG Art. 4Kollektive Bindung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.