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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV Art. 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

In KraftAmtlicher Text

Die Gültigkeitsdauer 1.

eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder

2.

eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.