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PassV · Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassV чл. 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

В силаОфициален текст

Die Gültigkeitsdauer 1.

eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder

2.

eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.