MSPTBeihilfeAnO · Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation MSPTBeihilfeAnO Art. 4Inkrafttreten In KraftAmtlicher Text Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt