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MDBNDVerfSchVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV Art. 65Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung,

In KraftAmtlicher Text

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1.

einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.