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MariMedV · Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

MariMedV Art. 22Übergangsregelung für Lehrgänge

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1.

wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder

2.

im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.