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MariMedV · Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen

MariMedV Art. 21Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.