JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
JArbSchG Art. 28aBeurteilung der Arbeitsbedingungen
Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.