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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 83eVernehmung des Verfolgten

Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

In KraftAmtlicher Text

(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.