IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG Art. 75Kosten
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.