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IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG Art. 24Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.