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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren

In KraftAmtlicher Text

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.