IEntwOrgAbkG · Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation IEntwOrgAbkG Art. 4 In KraftAmtlicher Text Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. ← Vorherige · Art. 3 Inhalt Art. 5 · Nächste →