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HeizölLBV · Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

HeizölLBV Art. 17Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Heizölhändler

5. Abschnitt Nachweis des Bezugs von leichtem Heizöl

In KraftAmtlicher Text

(1) Heizölhändler haben Aufzeichnungen darüber zu führen, an welche Abnehmer (Name oder Firma, Anschrift), wann, in welcher Menge und an welche Lieferanschrift sie leichtes Heizöl geliefert haben, soweit sich die Angaben nicht aus den nach Handels- oder Steuerrecht erforderlichen Büchern oder sonstigen Unterlagen ergeben.

(2) Unbeschadet weitergehender Aufbewahrungsfristen sind die Aufzeichnungen vier Jahre aufzubewahren.