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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 31Nichtöffentlichkeit bei Beratungen über Bewertungen

Unterabschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Beratung über die Bewertung in den einzelnen Prüfungsbereichen dürfen nur diejenigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation, die die Prüfungsleistung abgenommen und abschließend bewertet haben, anwesend sein.

(2) Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.