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Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener · Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)

§ 12 Vierte und fünfte Ausbauphase der WienerVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.

(2) Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.