Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun · Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Betonfertigteiltechnik-AusbildungsordnunEingeschränkte Zusatzprüfung
Prüfarbeit
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01
Verweist auf
- Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun § 10
- Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun § 11
- Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun Art. 27
- Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun § 9