Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnun · Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
§ 11 Betonfertigteiltechnik-AusbildungsordnunWiederholungsprüfung
Prüfarbeit
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01