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HOG – Vereinbarung · Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)

§ 5 HOG – VereinbarungUntergruppen

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 , in der jeweils geltenden Fassung.

b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen

c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.