HOG – Vereinbarung · Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)
§ 5 HOG – VereinbarungUntergruppen
Artikel 5
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 , in der jeweils geltenden Fassung.
b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.