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HOG – Vereinbarung · Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)

§ 1 HOG – VereinbarungHarmonisierung der Haftungsobergrenzen

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013 , haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.