HOG – Vereinbarung · Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)
§ 1 HOG – VereinbarungHarmonisierung der Haftungsobergrenzen
Artikel 1
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013 , haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.
Verweist auf
- HOG – Vereinbarung Art. 13