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Bibliotheks- und Museumsordnung für die · Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

§ 17 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Dauerleihgaben der Bibliothek

2. Teil Besonderer Teil für den Bibliotheksbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1.

(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.