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Bibliotheks- und Museumsordnung für die · Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

§ 16 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Gliederung der Sammlung der Bibliothek

2. Teil Besonderer Teil für den Bibliotheksbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung der ÖNB gliedert sich in die Hauptabteilung Bestandsaufbau und –bearbeitung, die Hauptabteilung Benützung und Information und die Hauptabteilung Digitale Bibliothek und acht Sammlungen wie folgt:

1. Archiv des Österreichischen Volksliedwerkes;

2. Bildarchiv und Grafiksammlung;

3. Kartensammlung und Globenmuseum;

4. Musiksammlung;

5. Literaturarchiv und Literaturmuseum;

6. Papyrussammlung und Papyrusmuseum;

7. Sammlung von Handschriften und alten Drucken;

8. Sammlung für Plansprachen und Esperantomuseum.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister.