Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
§ 27 Förderung und Schutz von Investitionen (Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens
ARTIKEL 27
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.