Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
§ 26 Förderung und Schutz von Investitionen (Vollstreckung
ARTIKEL 26
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.