HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 29 HS-WVÜbergangsbestimmungen
7. Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.
(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.