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HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

§ 29 HS-WVÜbergangsbestimmungen

7. Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.

(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.