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HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

§ 26 HS-WVQuartalsberichte

6. Abschnitt Wirtschaftsbetriebe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.

(2) Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.

(3) Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.