HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 24 HS-WVBestätigungsvermerk
5. Abschnitt Prüfung des Jahresabschlusses
Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.