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TOV 2017 · Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

§ 3 TOV 2017Aufbau und Zulassung

2. Abschnitt Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,

2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und

3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 140/2026 )

2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch

a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder

b) die Studienberechtigungsprüfung oder

c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,

jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und

3. eine einschlägige berufliche Qualifikation

a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-01