TOV 2017 · Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
§ 1 TOV 2017Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt
1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
(2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
1. am Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
2. an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).