§ 7 IJGDatenübermittlung und – verarbeitung
Zweck
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).
(1) Das AMS ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an den ÖIF zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem ÖIF in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 5 Abs. 3 Z 4, erforderlich sind. Der ÖIF ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Das AMS darf die ihm gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991 für die Zielgruppe (§ 2) übermittelten Daten sowie Daten gemäß § 25 AMSG zur Zielgruppe verarbeiten, soweit dies für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, und diese auch für andere gesetzliche Aufgabenbereiche, die dem AMS zur Besorgung übertragen wurden, verwenden und verarbeiten. Hinsichtlich der Verwendung der Daten ist § 25 AMSG entsprechend anzuwenden.
(3) Das AMS hat die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten drei Jahre nach Ende der Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu löschen, soweit sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.