§ 10 IJGVollziehung
Zweck
Tritt betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit 1. September 2017 und betreffend AsylwerberInnen mit 1. Jänner 2018 in Kraft (vgl. § 11).
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und des § 7 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.