Grundausbildungsverordnung – Exekutivdie · Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
§ 12 Grundausbildungsverordnung – ExekutivdieZeugnis
Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01