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Grundausbildungsverordnung – Exekutivdie · Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

§ 12 Grundausbildungsverordnung – ExekutivdieZeugnis

In KraftAmtlicher Text

Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01