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Grundausbildungsverordnung – Exekutivdie · Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

§ 11 Grundausbildungsverordnung – ExekutivdiePrüfungssenat

In KraftAmtlicher Text

Die Dienstprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommission (§ 10). Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder.