§ 26 IntGVerweisungen
4. TEIL STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
4. TEIL STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.