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IntG · Integrationsgesetz

§ 25 IntGVollziehung

4. TEIL STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung

1. des § 14 Abs. 3 ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

betraut.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 19 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-06-11