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AbfallBPV · Abfallbehandlungspflichten

§ 28 AbfallBPVAnforderungen an die Behandlung

7. Abschnitt PCB-haltige Abfälle

In KraftAmtlicher Text

(1) PCB-haltige Abfälle sind so zu behandeln, dass PCB nicht in Luft, Boden oder Wasser gelangen können.

(2) Bei der Behandlung von PCB-haltigen Abfällen sind Methoden anzuwenden, die einen Zerstörungsgrad von PCB von zumindest 99,999% gewährleisten. Dieser Zerstörungsgrad gilt nicht für die Beseitigung in einer Untertagedeponie.