§ 0 Rechtsstellung von Angehörigen des öster
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana
StF: BGBl. III Nr. 7/2017 (NR: GP XXV RV 507 AB 760 S. 85. BR: AB 9435 S. 844 .)
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien” genannt,
vom Wunsch geleitet die Ausbildungszusammenarbeit zu vertiefen,
in dem Bestreben, die Bedingungen des Aufenthalts und die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana zu regeln,
im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1 (PfP-Truppenstatut),
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 26. August 2015 bzw. 23. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.