ISBG · Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
§ 7 ISBGRechnungslegung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2
§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-17