GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017
§ 14a GMO-VO 2017Monatswerte
8. Hauptstück Erdgashändler
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
(1) Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;
3. die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
4. die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
5. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.
Verweist auf
- GMO-VO 2017 Art. 127
- GMO-VO 2017 § 20