GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017
§ 14 GMO-VO 2017Monatswerte
8. Hauptstück Erdgashändler
Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:
1. der mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;
2. die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;
3. die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;
4. der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;
5. die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01