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GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017

§ 14 GMO-VO 2017Monatswerte

8. Hauptstück Erdgashändler

In KraftAmtlicher Text

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

1. der mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;

2. die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;

3. die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;

4. der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;

5. die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01