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GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017

§ 12 GMO-VO 2017Tageswerte

7. Hauptstück Speicherunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

1. der Speicherinhalt;

2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;

3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;

4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;

5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;

6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01