GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017
§ 12 GMO-VO 2017Tageswerte
7. Hauptstück Speicherunternehmen
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:
1. der Speicherinhalt;
2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01