GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017
§ 11 GMO-VO 2017Monatswerte
6. Hauptstück Fernleitungsnetzbetreiber
Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden.