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E-EnLD-VO 2017 · Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

§ 7 E-EnLD-VO 2017Vier-Wochen-Vorschauen

3. Teil Vorschaudaten

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

1. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b;

2. die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.