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E-EnLD-VO 2017 · Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

§ 14 E-EnLD-VO 2017Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich

6. Teil Erweiterte Datenmeldungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022 , um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:

1. täglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;

2. ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-08-01