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WEviG · Wählerevidenzgesetz 2018

§ 18 WEviGVollziehung

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-07-20