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WEviG · Wählerevidenzgesetz 2018

§ 15 WEviGSchriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.