BFG 2017 · Bundesfinanzgesetz 2017
§ 15 BFG 2017
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI
Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.