Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 8 Kinder-EinstVErschwerniszuschlag
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
50 Stunden
2. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
75 Stunden.