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Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

§ 3 Kinder-EinstVBetreuung

In KraftAmtlicher Text

(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die das pflegebedürftige Kind oder der pflegebedürftige Jugendliche der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

1. a)

An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

b) An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 30 Minuten

c) An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 20 Minuten

d) An- und Auskleiden der oberen oder der unteren Körperhälfte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

2. An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe (altersunabhängig)

2 x 5 Minuten

3. Reinigung bei Inkontinenz ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

40 Minuten

4. Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, wenn die Notdurft ansonsten selbständig verrichtet werden kann

10 Minuten

5. Pflegemaßnahmen bei nächtlichem Einnässen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

10 Minuten

6. Einnehmen von Medikamenten (altersunabhängig) (auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

7. Subcutaninjektionen (altersunabhängig)

10 Minuten

8. Einnehmen von Medikamenten mittels Trockenpulverinhalator oder Dosieraerosol (altersunabhängig)

10 Minuten

9. Katheter-Pflege (altersunabhängig)

10 Minuten

10. Stoma-Pflege (altersunabhängig)

15 Minuten

11. Kanülen- oder Sondenpflege (altersunabhängig)

10 Minuten

12. Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

a) Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensmonat

1 Stunde

b) Keine gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensmonat möglich

20 Minuten

c) Kein freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich

30 Minuten

d) Kein freies Gehen und kein Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich

1 Stunde

e) Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 18. Lebensmonat

2 Stunden

f) Unterstützung bei Bewegungsübergängen ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bei selbständiger Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes

20 Minuten

g) Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen innerhalb des Wohnraumes ab dem vollendeten 18. Lebensmonat

10 Minuten

h) Handhabung von Prothesen oder Orthesen (altersunabhängig)

10 Minuten

13. a)

Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

5 Minuten

b) Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

20 Minuten

c) Sonstige Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

10 Minuten

(4) Für die notwendige Hilfestellung bei der Intimhygiene bei Menstruation ist ein Richtwert von 3 Stunden pro Monat anzunehmen.

(5) Für die nachstehenden Pflegemaßnahmen werden folgende Richtwerte pro Verrichtung festgelegt:

1. Feuchtinhalation (altersunabhängig)

10 Minuten pro Inhalation

2. Mikroklistieren (altersunabhängig)

10 Minuten pro Verabreichung

3. Einläufe oder Darmspülungen (altersunabhängig)

20 Minuten pro Anwendung

4. Katheterisieren (altersunabhängig)

10 Minuten pro Anwendung

(6) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

1. a)

Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 10 Minuten

b) Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 35 Minuten

c) Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 25 Minuten

2. Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

20 Minuten

3. Zubereitung von Spezialdiäten (altersunabhängig)

1 Stunde

4. a)

Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

30 Minuten

b) Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

90 Minuten

c) Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

5. Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr

1 Stunde

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Bei einer erheblichen Unterschreitung sind diese Mindestwerte nicht mehr anzuwenden.